Prof. Dr. Karl-Georg Loritz
Der Niedergang des Rechtsstaats in Deutschland
- Am Beispiel der Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Untersuchungshaft –
Hausdurchsuchungen mit großem Polizeiaufgebot und vor allem bei „prominenten“ Zielpersonen mit einer aufgrund von Behördenindiskretion versammelten Journalistengruppe, sind durchaus nicht selten. Einem solcherart auch unschuldig Verfolgtem ist eine Vorverurteilung durch Medien und weite Bevölkerungskreise sicher. Rechtliche Unkunde und blinde Justizgläubigkeit vieler Deutscher beflügeln noch immer die falsche Vorstellung: Wenn es doch einen richterlichen Beschluss gab, muss es einen Grund für solche Verfolgungen und sogar Verhaftungen gegeben haben.
Wo bleibt der deutsche Rechtsstaat, der in der Verfassung und in vielen Gesetzen rechtlich so perfekt verankert ist?
Einblicke gibt der nachfolgende Artikel.
Für „Schnellleser“ seien die Ergebnisse im kurzen Überblick vorangestellt:
- Das von intelligenten Männern und Frauen erdachte und in Rekordzeit zur Vollendung gebracht und verabschiedete Grundgesetz – die deutsche Verfassung - hat den Grundstein für einen perfekten Rechtsstaat gelegt.
- Nach den Schrecknissen des Nationalsozialismus gelang mit dem Grundgesetz eine sehr gute Verfassung, bei der alle Gewalt vom Volk ausgeht. Die Gewaltenteilung mit einer unabhängigen Justiz sind beste Grundlagen eines funktionsfähigen Rechtsstaats.
- Nicht nur die Regierung, sondern sogar der parlamentarische Gesetzgeber unterliegen der Kontrolle durch die Justiz als dritte Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe und seiner Stellung auch als Staatsorgen hat die Macht, im Falle seiner Anrufung alle Gesetze an der Verfassung zu messen.
- Verstößt ein Gesetz dagegen, wird es aufgehoben, wie vor kurzem ein wesentlicher Teil des Bundehaushalts. Ein Gericht kontrolliert also auch den parlamentarischen Gesetzgeber.
- Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen. Ist ein Richter auf Lebenszeit ernannt, darf er gegen seinen Willen nicht an ein anderes Gericht versetzt werden, außer sein Gericht wird, was derzeit nicht mehr vorkommt, aufgelöst. Dann kommt er an ein anderes Gericht, verliert also nicht seinen Posten.
- Die deutschen Gesetze bestimmen, dass so gut wie alle staatlichen Hoheitsakte durch Gerichte überprüft werden können. Es gibt fünf verschiedene Gerichtsbarkeiten, statt wie in den meisten anderen Ländern, nur zwei. Deutschland hat über 20.000 Richter. Sie sollten eigentlich einen perfekten Rechtsstaat in die Praxis umsetzen.
- Wie kann es dennoch zu so vielen Fehlurteilen, zu unrechtmässigen Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die äusserlich eher wie Militäraktionen – Mannschaffswagen der Polizei mit oft schwer bewaffneten Beamten - aussehen und zu Verhaftungen Unschuldiger, vor allem in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen kommen?
- Die Antwort ist im Grunde einfach: Wenn ein Staat seinen Richtern so viel Macht gibt und sie zugleich von jedem persönlichen Risiko des Arbeitsplatzverlustes und der persönlichen Haftung freistellt, fördert er die Sorglosigkeit und auch Faulheit. Der Richterberuf zieht – bei allem Respekt vor dem Richteramt, das der Verfasser selbst zusätzlich zum Professorenamt im zweiten Hauptamt für einige Jahre ausgeübt habe – leider auch viele Juristen an, die persönlich risikoscheu oder für den Beruf charakterlich ungeeignet oder zu bequem sind.
- Jede Justiz ist nur so gut wie ihre Richter. Hinzu kommt, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts und auch die der fünf Obersten Gerichtshöfe des Bundes von einem Richterwahlausschuss des Bundestages gewählt werden. Hier steht, vor allem bei der Richterwahl zum Bundesverfassungsgericht, leider oft der Parteiproporz, statt die Qualifikation im Vordergrund.
- In den unteren und mittleren Gerichtsinstanzen hat die deutsche Justiz Nachwuchsprobleme. Sie bekommt - anders als noch bis vor wenigen Jahren bei vielen Einstellungen – oftmals keine notenmässigen Spitzenjuristen mehr. Die Anforderungen sind deutlich nach unten gegangen. Da sinkt die Qualität.
- Besserung ist nicht in Sicht! Bei grossen Wirtschaftssachen, vor allem zwischen multinationalen Unternehmen, werden Rechtsstreitigkeiten längst und immer häufiger privaten Schiedsgerichten, statt der staatlichen Justiz anvertraut.
- Anders als bei zivilrechtlichen Streitigkeiten können die Bürger ansonsten, u.a. in Straf- und Steuersachen, der Justiz nicht durch alternative Streitbeilegungsmethoden ausweichen.
- Vor allem in Steuersachen stellen des Steuerrechts unkundige Richter die von Finanzbeamten für die ebenfalls unkundigen Staatsanwälte vorformulierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und auch die Haftbefehle aus.
- Über wegen Steuerstraftaten angeklagte Beschuldigte urteilen in den Strafprozessen des Steuerrechts unkundige Richter. Die meisten habe sich weder im Studium noch in der Praxis jemals mit Steuerrecht beschäftigt.
- Da die von deutschen Finanzämtern erlassenen Steuerbescheide sofort und ohne richterliche Anordnung vollstreckt werden können – die Aussetzung der Vollziehung ist bei manchem Finanzgericht schwierig zu erreichen – können Unternehmen und Privatpersonen leicht in die Insolvenz getrieben werden.
- Insolvenzverwalter streiten sich oft nicht mit den Finanzämtern, es geht ja nicht um ihre, sondern um des Steuerpflichtigen Existenz. Ist er insolvent, fehlt ihm und seinem Unternehmen zumeist das Geld für das Erstreiten seiner Rechte.
- Insgesamt lautet mein betrübliches Fazit: Der deutsche Rechtsstaat ist in vielen Situationen praktisch nicht mehr funktionsfähig und am Ende.
- Diese Aussage hat ich leider auch in einem völlig anderen Bereich gezeigt: Besonders die schwersten Freiheitsbeschränkungen während der Pandemie, wie wir sie am schlimmsten im Freistaat Bayern mit Ausgangssperren Tag und Nacht, Verbot sogar der Gottesdienste und Schliessen der meisten Landegeschäfte hatten, wurden von den Gerichten im vorläufigen Rechtsschutz aufrechterhalten. Erst Jahre später hat z.B. das Bundesverwaltungsgericht die Ausgangssperren in Bayern rund um die Uhr für rechtswidrig erklärt.
- Aber Rechtsschutz, der die Freiheit und das Recht nicht zu der Zeit herstellt, zu der sie den Bürgern genommen werden, ist uneffektiv und eines Rechtsstaats unwürdig.
- Langversion
Ich will die Realität vor allem am Beispiel von Steuerstrafverfahren erklären. Bei Ihnen wird besonders deutlich, wie des Steuerrechts unkundige Richter und Staatsanwälte für die betroffenen Bürger lebenswichtige, weil Freiheit und Existenz gefährdende Entscheidungen treffen.
Der Alltag der Justiz und der Finanzverwaltung bei Strafverfolgungen
In Deutschland gehören Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Unternehmen, Banken und Privathäusern längst zum Alltag. In den Medien finden sie große Beachtung, wenn es sich um „prominente“ Beschuldigte oder um vermeintlich größere „Skandale“ handelt. Mit Vorliebe stürzen sich viele Medien und ihre Journalisten auf „Steuerskandale“. Es ist medial einfach, die Akteure als Menschen hinzustellen, die dem Staat und damit der Allgemeinheit Geld wegnehmen. Besonders „interessant“ wird es für Journalisten, wenn zusätzlich Prominente oder Vorstände großer Unternehmen in Untersuchungshaft genommen werden. Vor kurzem ging ein Bericht durch die Internetmedien, dass angeblich sogar ein international bekannter deutscher und us-amerikanischer Rechtsanwalt bei seiner Einreise in Deutschland festgenommen worden sein soll. Er war u.a. ein großes Gegner der Corona-Beschränkungen.
Da der Großteil der Bevölkerung keine Rechtskenntnisse besitzt und in den Medienhäusern selten hochqualifizierte Juristen tätig sind, entsteht durch die Berichterstattung schnell das Vorurteil: Wenn Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung mit so viel Polizeimacht anrücken und erst recht, wenn es zu einer Verhaftung kommt, dann müsse doch „irgendetwas dran“ sein. Schließlich bedürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen eines richterlichen Beschlusses; eine Verhaftung bedarf außer bei vorläufiger Festnahme durch die Polizei (für maximal 24 Stunden) eines richterlichen Haftbefehls. Autoritätsgläubig wie viel Deutsche im Verhältnis zu Richtern sind, haben sie die falsche Vorstellung, ein Richter, der einen Durchsuchungsbeschluss und erst recht einen Haftbefehl unterschreibe, habe das sorgfältig geprüft und könne den Verdacht sachkundig beurteilen. Das ist weit weg von der Realität und naiv.
Wie aber kommt es in der Praxis zu alldem? Ich will hier Transparenz in diese Praxis am Beispiel von Steuerstrafverfahren bringen.
Die für Durchsuchungen und Beschlagnahmen zuständigen Ermittlungsrichter
- Oft unerfahren, der Rechtsmaterien unkundig und überlastet -
Recht wird von den parlamentarischen Gremien, also vom demokratischen Gesetzgeber beschlossen – in Wahrheit wird es von den Ministerialbeamten bis ins Detail des Gesetzentwurfs vorformuliert - und muss von Richtern und Verwaltungsbeamten angewendet werden. Das beste Recht nützt bei schlechter Anwendung nichts. Wer die Praxis kennt, weiß, wie leichtfertig Ermittlungsrichter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und sogar Haftbefehle, gleichsam nebenbei, unterschreiben. Ermittlungsrichter sind Richter an einem Amtsgericht, also solche der niedrigsten Stufe der richterlichen Beamten- und Besoldungslaufbahn. Sie müssen die Tätigkeit als Ermittlungsrichter neben ihren sonstigen, zentralen richterlichen Aufgaben der Streitentscheidung, mit mündlichen Verhandlungen und dem Verfassen der Strafrechturteile, erledigen. Die Tätigkeit des Ermittlungsrichters ist daher eine für viele Richter eher unbeliebte „Nebensache“. Verteilt und zugeteilt werden die von einem bestimmten Gericht zu erledigenden Aufgaben durch den Geschäftsverteilungsbeschluss des Präsidiums. Diesem gehören neben dem Präsidenten oder Direktor des Gerichts überwiegend ältere Richter an. Ein junger Richter kann sich also zumeist nicht „wehren“, wenn ihm die Aufgabe des Ermittlungsrichters übertragen wird.
Wie verläuft der Alltag
Durchsuchungen, Beschlagnahmen und erst recht Verhaftungen stellen massive Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre dar. Sie richten oft schweren geschäftlichen Schaden an. In einem Rechtsstaat sollte man deshalb annehmen, solchen Maßnahmen gingen umfängliche und vor allem sehr sorgfältige und tiefgründige Ermittlungen voraus, um den dringenden Verdacht einer Straftat zu belegen. Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) stellt allerdings keine hohen Anforderungen an eine Durchsuchung. Eine solche ist beim Beschuldigten zulässig zum Zweck seiner Ergreifung. Aber es reicht bereits aus, dass „zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“ (§ 102 StPO). Sogar bei Personen, die mit der Straftat nichts zu tun haben, sind Durchsuchungen zur Ergreifung des Beschuldigten oder „zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig. Hinzukommen müssen nur noch Umstände, aus denen sich schließen lässt, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den betreffenden Räumen befindet.
Schon diese sprachlich sehr weiten Formulierungen machen es den Staatsanwälten leicht, dem Ermittlungsrichter plausibel zu machen, die Voraussetzungen einer Durchsuchung und Beschlagnahme lägen vor. In der Realität ist es noch einfacher: Staatsanwaltschaften und in Steuerstrafverfahren Steuerbeamte ermitteln bei großen Fällen jahrelang, schreiben Dutzende oder hunderte von Seiten. Dann beantragen sie beim zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchung und Beschlagnahme, oft verbunden mit vorläufiger Festnahme und anschließender Untersuchungshaft des Beschuldigten. Der Ermittlungsrichter bekommt nun einen solchen Antrag mit einem oft hunderte von Seiten umfassenden Aktenkonvolut auf seinen Schreibtisch; dies alles zusätzlich zu seiner sonstigen Arbeit, die er ohnehin schon von der Fülle der Akten her selten besonders sorgfältig und gründlich erledigen kann. Ein deutscher Amtsrichter hat pro Jahr mindestens 800 und häufig über 1000 Aktennummern, also Fälle, zu erledigen = ca. fünf pro Arbeitstag. Ein guter Jurist schafft das, ein mittelmäßiger ist weit überfordert.
Keine Spezialisierung der Ermittlungsrichter
Ein Ermittlungsrichter ist für praktisch alle Rechtsgebiete des Strafrechts zuständig. Er muss also heute über Durchsuchungen und Beschlagnahmen und vorläufige Festnahmen im Umweltstrafrecht, morgen in einer schwierigen Steuersache und am nächsten Tag beim Verdacht der Vergewaltigung oder des Mordes entscheiden. Diese letztgenannten, im Strafgesetzbuch geregelten Straftaten, sind den mit Strafrecht vertrauten Juristen schon vom Studium her bekannt. Hingegen erfährt ein Jurist im Studium z.B. vom Steuerrecht und erst recht vom Steuerstrafrecht nichts. Die meisten Richter haben also vom Steuerrecht keine Ahnung. Wenn sie nicht gerade den Schwerpunkt Steuerrecht im Studium oder in der Referendarzeit gewählt haben, kennen sie nicht einmal die Steuergesetze. Erst recht sind ihnen z.B. die für das Unternehmenssteuerstrafrecht zentralen Bereiche der Abgabe von Steuererklärungen, Buchhaltung und Bilanzierung bekannt. Besonders gilt dies bezüglich der Abläufe in der Finanzverwaltung und möglicher Fehlerquellen bei Finanzbeamten, aber auch bei den Steuerpflichtigen und Steuerberatern. Und wer sich als Jurastudent für das schwierige Fach des Steuerrechts entscheidet, zählt im Regelfall zu den motivierten und begabten Studenten. Er wird seltenst Strafrichter und/oder Staatsanwalt mit geringem Gehalt und geringen Aufstiegschancen. Großkanzleien bieten solchen Berufsanfängern, vor allem mit Promotion, Anfangsgehälter bis 150.000 Euro.
Der des Steuerrechts unkundige Ermittlungsrichter sitzt nun vor einem Aktenberg und einem von einem Finanzbeamten weithin mit Textbausteinen vorformulierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Er muss in kurzer Zeit von oft weniger als einer Stunde über für die betroffenen Bürger schwerste Eingriffe entscheiden. Da wird z.B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Hinterziehung von Millionen an Steuern wegen einer angeblichen verdeckten Gewinnausschüttung vorgeworfen. Dieser Vorwurf wird von deutschen Finanzbeamten oft vorschnell erhoben, wenn Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder seinen nahen Angehörigen oder einer anderen Gesellschaft, an der er beteiligt ist, geschlossen werden. Die Finanzverwaltung behauptet dann z.B., der Geschäftsführer- oder Vorstandsdienstvertrag enthielten unangemessen hohe Vergütungen oder die angestellte Ehefrau habe ein zu hohes Gehalt. Der Ermittlungsrichter hat von diesem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung oftmals noch nie etwas gehört, jedenfalls versteht er nicht, worum es geht. Doch nun soll er beurteilen, ob der Vortrag der Staatsanwälte und Steuerfahnder richtig ist. Letztere lassen ihre Fälle häufig dringlich erscheinen, auch wenn sie selbst Jahre für die Ermittlungen gebraucht haben. Der Ermittlungsrichter ist i.d.R. zeitlich und wissensmäßig nicht in der Lage, die von der die Steuerfahndung erhobenen Vorwürfe substanziell anzuzweifeln oder gar zu widerlegen. Also unterschreibt er. Er geht dabei persönlich keinerlei Risiko ein. Richter haften de facto nie und rechtlich nur theoretisch bei nachgewiesener Rechtsbeugung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen ein Richter in Deutschland deswegen verurteilt worden wäre und seinen Posten verloren hätte. Richter und Politiker sind in Deutschland die Personengruppen, die auch für schwerste Schäden faktisch nicht haften müssen.
Die Untersuchungshaft als Druckmittel
Vor allem bei unklarer Rechts- oder Beweislage, wie sie in komplexen Steuerfällen üblich ist, werden Durchsuchungen und Untersuchungshaft faktisch als massives Druckmittel gegen die Steuerpflichtigen eingesetzt. Sitzt ein Unternehmer statt in seiner Villa erst einmal in Sträflingskleidung im gleichen Gefängnis – wie Mörder, Räuber und Kinderschänder, wenn auch von ihnen räumlich getrennt - in Untersuchungshaft, kann ihm schnell ein Geständnis entlockt werden. Wer sich völlig unerwartet in einer solchen Situation befindet, gesteht häufig etwas, das so nicht gewesen ist, nur damit er gegen Kaution auf freien Fuß kommt.
Das maßgebliche Gesetz, die Strafprozessordnung, lässt eine vorläufige Festnahme und eine Untersuchungshaft nur zu, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder Fluchtgefahr besteht oder eine sog. Verdunkelungsgefahr. Letztere liegt vor, wenn der Beschuldigte andere Mitbeschuldigte oder Zeugen beeinflussen oder Beweismittel vernichten könnte. Da in Deutschland häufig Telefone abgehört werden, reicht schon ein Telefonat mit einem ebenfalls Beschuldigten oder mit einem potenziellen Zeugen zur Unterstellung der Verdunkelungsgefahr aus. In diesem Bereich findet man widerwärtig Vorgehensweisen, die sich der „Normalbürger“ im Rechtsstaat kaum vorstellen kann.
So wurde in einem Fall in Bayern ein renommierter Privatbankier monatelang mit der Begründung in Untersuchungshaft gehalten, er habe eine Wohnung in einem der baltischen Staaten. Dabei handelt es sich hier um EU-Ausland, in dem bekanntlich deutsche Haftbefehle vollstreckt werden können. Der Privatbankier hatte seine Familie, sein Vermögen und seinen Lebensmittelpunkt im Inland. Von Fluchtgefahr konnte keine Rede sein. In einem anderen Fall ließ ein Ermittlungsrichter das Auffinden eines Schlüssels für eine noch nicht einmal fertig gebaute Wohnung in Griechenland genügen, um Untersuchungshaft anzuordnen; das alles wegen einer von der Steuerfahndung behaupteten Steuerstraftat die knapp 10 Jahre zurücklag, obwohl zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tat eine 5-jährige Verjährungsfrist begonnen hatte. Nach Jahren und über 150.000 Euro Kosten für Strafverteidiger und Steuerberater – der Steuerpflichtige hatte einen Geschäftsfreund, der diese bezahlte - stellte sich heraus, dass kein Steuerstraftatbestand vorlag, sondern der Beschuldigte von missgünstigen Personen bewusst falsch angezeigt worden war. Die Steuerfahndung war wegen unsorgfältiger Prüfung darauf hereingefallen. Der Sachverhalt war der Finanzverwaltung zudem seit vielen Jahren bekannt; ein wesentlicher Vertrag, den die Steuerfahnder gesucht hatten, war vom Berater des Beschuldigten dem Finanzamt schon vor vielen Jahren vorgelegt worden und lag dort noch immer.
Der Ermittlungsrichter ist in aller Regel schon von seinem Wissen her nicht in der Lage, auch nur ungefähr zu beurteilen, ob das, was ihm die Beamten der Steuerfahndung vortragen, bezüglich der Tatsachen der Wahrheit entspricht. Steuerrechtlich kann er die Fälle erst recht nicht verstehen und beurteilen. Er hat, wie erwähnt, nie Steuerrecht studiert, kann vielleicht nicht einmal die eigene Steuererklärung selbst abgeben. Auch Staatsanwälte haben in aller Regel kaum eine Ahnung vom Steuerrecht, das in Deutschland bekanntlich komplizierter als in allen anderen Ländern der Welt ist, mit zigtausenden von Paragrafen, Richtlinien, Verwaltungserlassen, Gerichtsurteilen und Literaturbeiträgen. Es fällt den Steuerbeamten nicht schwer, einem Amtsrichter den Eindruck zu vermitteln, die Steuerverwaltung habe langjährig und deshalb sorgfältig ermittelt. So glaubt mancher steuerlich unkundige und naive Amtsrichter, die Finanzbeamten „müssten es doch wissen“. Und welcher Amtsrichter will schon verantwortlich dafür sein, dass eine Steuerhinterziehung nicht bestraft wird oder gar, dass mögliche Straftäter ins Ausland fliehen könnten. Dass es nur noch wenige Länder der Welt gibt, wo sie nicht ausgeliefert werden, ist dem des Steuerrechts unkundigen Amtsrichter erst recht unbekannt. Vor allem wenn er noch Karriere machen oder zumindest Richter in der nächsthöheren Instanz, also am Landgericht werden will, braucht er eine gute dienstliche Beurteilung durch den Präsidenten/Direktor seines Gerichts. Da wird er kaum riskieren, dass sein Name in der Presse bei einem Fall auftaucht, in dem er einen „kriminellen, potenziellen Steuerhinterzieher“ hat ins Ausland fliehen lassen. Wie gesagt, der Richter riskiert nichts, wenn er jemanden in Untersuchungshaft bringt, Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnet.
Und besonders in spektakulären Fällen wie sie unter dem Stichwort „Cum-ex“ durch alle Medien getrieben wurden, will ein Richter nicht gegen den „Mainstream“ schwimmen. Dass z.B. die deutsche Finanzverwaltung jahrzehntelang Cum-ex, also Aktienkäufe unmittelbar vor dem Dividendenstichtag von Ausländern, die nachfolgende Kapitalertragsteuererstattung oder -anrechnung und den Verkauf kurz danach als völlig legal und normal beurteilt hatten, ist einem Richter im Regelfall nicht bekannt..
Der Ablauf von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und vorläufigen Festnahmen
In Fernsehkrimis geht es im Regelfall unauffällig zu. Zwei mehr oder weniger sympathische Kriminalbeamte, häufig in Begleitung von ein oder zwei uniformierten Streifenbeamten, vernehmen in höflicher Form den Mörder. Er legt ein Geständnis ab und wird freundlich gebeten, mitzukommen. In der Praxis läuft es völlig anders. Hier umstellen nicht selten am frühen Morgen ab 6 Uhr mehrere und manchmal über ein Dutzend Streifenwagen und andere Polizeifahrzeuge das Unternehmen oder die Bank und gleichzeitig das Privathaus des Beschuldigten. Ist niemand vor Ort, werden gewaltsam die Türen aufgebrochen, Schwerbewaffnete Polizisten dringen gleich Räubern, doch im Gegensatz zu diesen, auffällig und für die gesamte Umgebung sichtbar, in Büros und Privaträume ein und durchsuchen sie. Bei größeren Fällen spielt sich das gleichzeitig an allen Betriebsstätten des Unternehmens und manchmal auch in der Kanzlei der Steuerberater und Rechtsanwälte ab. Dem Beschuldigten bzw. den anwesenden Angehörigen im Privathaus werden der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss und der Haftbefehl vorgelegt. Sie werden aufgefordert, zu kooperieren und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Sie müssen belehrt werden, dass sie das Recht haben zu schweigen. Aber wer in solchen Dingen keine Erfahrung hat, wird oft nicht schweigen und warten, bis sein Anwalt und Steuerberater vor Ort sind, wenn er denn überhaupt solche hat, die sich im Steuerstrafrecht auskennen. Bei den meisten solcherart eingeschüchterten Beschuldigten ist die Aufregung so immens, dass sie manches Mal etwas gestehen, auch wenn es so nicht war, nur um eine Verhaftung zu vermeiden. Eine Durchsuchung kann vor allem in einem Steuerstrafverfahren viele Stunden und auch einen ganzen Tag dauern. Der Beschuldigte darf das Haus bzw. das Büro im Regelfall nicht verlassen. Er muss alles vermeiden, um keinen Verdacht zu erregen, er kontaktiere andere Beschuldigte oder potenzielle Zeugen. Dann wird Verdunkelungsgefahr unterstellt. Im Regelfall werden große Mengen von Akten und die Computerfestplatten beschlagnahmt und mitgenommen.
Hohe Kosten für das eigene Recht
Renommierte Steuerberaterkanzleien haben in den eigenen Reihen Rechtsanwälte mit Kenntnissen in Steuer- und anderen Wirtschaftsstrafsachen; denn dies ist inzwischen zu einem lukrativen Geschäft (mit der schwersten Not der Mandanten) geworden. Von den ca. 60.000 deutschen Steuerberatern sind allerdings die allermeisten nicht auch Rechtsanwälte und haben keine Kenntnisse im Steuerstrafrecht. Es gibt in diesem Bereich nur relativ wenige spezialisierte Rechtsanwälte. Deren Stundensätze betragen zwischen mindestens (und selten „nur“) 350 € bis über 1000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. 5.000 bis 10.000 Euro pro „Arbeitstag“ können sich nur wenige Menschen leisten, kleine und mittlere Unternehmer oftmals nicht. Sie müssen die Sache dann ihrem strafrechtlich unerfahrenen und überforderten Steuerberater überlassen. Strafverteidigung erfordert langjährige juristische Erfahrung, viele Kniffe und juristische Tricks. Und bei komplizierten Steuerfällen, z.B. in Spezialgebieten wie dem internationalen Steuerrecht, braucht der Strafverteidiger zusätzlich das Fachwissen eines spezialisierten Steuerrechtlers.
Der weitere Fortgang des Verfahrens
Die abtransportierten Mengen von Aktenordnern und PC-Festplatten liegen häufig monatelang bei den Steuerfahndungsbehörden, also in den Finanzämtern und bei den Staatsanwaltschaften. Der Personalmangel bei den meisten deutschen Finanzämtern ist erheblich; eine sorgfältige Auswertung des Materials in angemessener Zeit erfolgt oftmals nicht. Bei den Staatsanwälten sieht es noch schlimmer aus, was aber nicht nur an der oft dünnen Personaldecke, sondern vor allem auch daran liegt, dass nur ganz wenige Staatsanwälte überhaupt irgendeine Ahnung vom Steuerrecht haben. Sogar die Staatsanwälte der sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die auf Wirtschaftskriminalität spezialisiert sein sollten, haben nur eine oberflächliche Ausbildung im Wirtschaft- und Steuerrecht. Was sind einjährige Kurse für das gesamte Wirtschafts- und Steuerecht? Er ist, wie wenn jemand ein Jahr das Klavier- oder Geigespielen lernt und dann damit sein Geld als Solist im Konzertsaal verdienen sollte. Er taugt nicht einmal zum Strassenmusiker. Nur zum Vergleich: Wer in Deutschland die Steuerberaterprüfung ablegen will, muss nach einem Studium der Rechs- oder Wirtschaftswissenschaften eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer Steuerberaterkanzlei nachweisen. Bei einer kaufmännischen Ausbildung braucht er ein 8-jährige Tätigkeit in einer Steuerberaterkanzlei. Die Prüfung besteht aus drei sechsstündigen, schwierige Klausuren und einer mündliche Prüfung vor einer Kommission der Steuerberaterkammer. Nur Finanzrichter, Finanzbeamte und hauptamtliche Steuerrechtsprofessoren (an Hochschulen) erhalten nach langjähriger Tätigkeit die Zulassung ohne Prüfung. Im Verhältnis dazu gleicht die Ausbildung der Wirtschaftsstaatsanwälte der von steuerlichen Laienspielern. Das sind sie zumeist auch.
Die Finanzämter als die „wahren Herren“ des Verfahrens
Die Finanzverwaltung „füttert“ also die die Anklagen erhebenden Staatsanwälte mit Material für die zu erstellende Anklageschrift. Diese reicht der Staatsanwalt, je nach Höhe der zu erwartenden Strafe, beim Amtsgericht und in den meisten Fällen beim Landgericht ein; es gibt nämlich eine Rechtsprechung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofs, also des höchsten deutschen Strafgerichts, wonach bei einer hinterzogenen Steuer ab ca. 100.000 € Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab ca. 1 Million muss die Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen, also die Haft vollstreckt werden. Das ist eine völlig absurde Rechtsprechung, weil die Schwere der Schuld und die mögliche kriminelle Energie nichts mit der Höhe der verkürzten oder hinterzogenen Steuern einhergeht. Bildet z.B. ein Unternehmer auf Anraten oder Vorschlag seines Steuerberaters eine Rückstellung in Höhe von 10 Millionen €, weil eine entsprechend hohe Gewährleistung droht (z.B. weil ein Kunde eines Bauunternehmens Baumängel in dieser Höhe gerügt hat) und unterstellt hinterher das Finanzamt, diese Rückstellung sei vorsätzlich falsch gewesen, dann bedeutet dies eine Verkürzung der Steuern bei einer Kapitalgesellschaft um ca. 3 Millionen €. Jeder Fachmann weiß, wie schwierig das Risiko einer Inanspruchnahme abzuschätzen ist. Zudem ist der Unternehmer handelsrechtlich verpflichtet, gemäß dem bilanziellen Vorsichtsprinzip Rückstellungen für mögliche Gewährleistungen zu bilden. Sonst drohen ihm Strafsanktionen wegen Erstellung einer falschen Bilanz, was vor allem bei börsennotierten Unternehmen höchst gefährlich ist.
Das Drama geht für den Beschuldigten weiter, wenn das Gericht die Anklage zulässt. Auch hier handeln viele Richter nicht sehr sorgfältig. Einer der spektakulärsten Fälle in Deutschland war die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft durch des Landgericht Hannover gegen den damaligen amtierenden Bundespräsidenten Christian Wulff. Ihm blieb nichts anderes als der Rücktritt vom Amt übrig. Er wurde freigesprochen und das Gericht sprach deutliche Worte, wie unsorgfältig die Staatsanwaltschaft ermittelt hatte. Die Karriere dieses Bundespräsidenten war ruiniert, seine Persönlichkeit in den Schmutz gezogen. Den Staatsanwälten hat dies nicht geschadet. Sie haften nicht persönlich. Niemand klagt in einem solchen Fall den Staatsanwalt an.
Das Haftungsprivileg der deutschen Richter – selbst grobe Fehler sind risikolos
Auch die Richter müssen sich in diesem Fall und in vielen anderen Fällen den harten Vorwurf gefallen lassen: Warum liessen sie eine solche Anklage zu, wenn sie hinterher den Staatsanwälten unsorgfältige Ermittlungsarbeit vorwerfen. Der Sachverhalt war und ist den Richtern anhand der Akten bekannt. Doch ein deutscher Richter kann nahezu entscheiden, wie er will. Er hat das richterliche Haftungsprivileg; nicht einmal bei grober Fahrlässigkeit, haftet er. Seine Haftung ist auf Rechtsbeugung beschränkt, die in der Praxis nicht vorkommt. Im Grunde kann ein Richter machen, was er will, das Risiko ist immer auf der Seite der Rechtsuchenden. Ein deutscher Richter wird nach einigen Jahren Probezeit zum Richter auf Lebenszeit ernannt und kann dann gegen seinen Willen nicht einmal an ein anderes Gericht versetzt werden. Ausser bei Rechtsbeugung, schweren Straftaten und groben Dienstvergehen kann er also sein Amt nie verlieren. Es sichert ihm und seiner Witwe die, wenn auch nicht zu Reichtum führende, aber ausreichende Existenz auch im Ruhestand und bis zu seinem und ihrem Lebensende.
Die mündliche Strafverhandlung
In der mündlichen Verhandlung besteht das praktische Problem, dass es nur sehr wenige Rechtsanwälte gibt, die sowohl gute Strafverteidiger als auch Spezialisten im Steuerrecht sind. Diese sind dann allerdings, wie erwähnt, enorm teuer. Arbeitet ein Verteidiger mit Stundensatz von 1000 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 1.190 € an 10 Stunden am Tag, dann kostet er in 100 Tagen 119.000 €. Bei großen Steuerstrafprozessen betragen die gesamten Rechtsanwaltshonorare nicht selten mehrere 100.000 €, weil der Steuerstrafverteidiger Tausende von Aktenseiten durcharbeiten muss. Oft muss ein spezialisierter Steuerberater hinzugezogen werden. Die mündlichen Verhandlungen ziehen sich über viele Monate hin. Kosten bis 1 Mio. Euro und wenn mehrere Spezialisten gebracht werden, darüber hinausgehend,sind durchaus möglich.
„Waffenungleichheit“ im Steuer- und Steuerstrafverfahren
Das deutsche Steuerrecht gibt dem Staat aber noch weitere Zwangsmittel in die Hand. Die Finanzämter stellen Steuerbescheide aus, die sofort vollziehbar sind. Ein Einspruch dagegen schiebt die Zahlungspflicht nicht auf. Behauptet also das Finanzamt, es habe zum Beispiel eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden, weil der Steuerpflichtige angeblich an einen nahen Angehörigen oder an eine ihm gehörende Gesellschaft zu hohe und nicht „fremdübliche“ Vergütungen bezahlt haben soll, dann erhöht das die Steuerlast der Kapitalgesellschaft entsprechend. Die geforderten, zusätzlichen Zahlungen sind innerhalb weniger Wochen fällig und können vollstreckt werden. Die Chancen, dagegen vor dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, sind je nachdem, an welche Finanzrichter der Steuerpflichtige gerät und wie gut seine Steuerberater sind, nicht sehr hoch. Manche Finanzrichter sagen einem unter vier Augen, es herrsche zwar das Prinzip, dass das Finanzgericht von Amts wegen zu ermitteln habe. Sie seien aber generell nicht willens und nicht in der Lage, hunderte oder tausende von Aktenseiten zu lesen und dies vor allem nicht, wenn es im Eilverfahren um die Aussetzung der Vollziehung gehe.
Hat ein Steuerpflichtiger dann nicht genügend liquide Mittel, um zusätzlich zu den Honoraren seines Steuerstrafverteidigers auch derartige Steuernachzahlungen zu leisten, kommt es zu Pfändungen der Konten seines Unternehmens und wenn die Steuerbescheide gegen ihn gerichtet sind, zu Pfändungen der eigenen Konten, zur Verwertung und nicht selten zur Insolvenz des Unternehmens und zur Privatinsolvenz. Dann ist ein Insolvenzverwalter für die wesentlichen Entscheidungen im Unternehmen verantwortlich. Das Amt des Insolvenzverwalters wird von den Insolvenzgerichten so gut wie ausschließlich dort registrierten Rechtsanwälten übertragen. Insolvenzverwalter sind selten gewillt, mit dem Finanzamt zu streiten. Sie führen deshalb die Steuerverfahren häufig nicht fort, es sei denn, für ihre eigene Kanzlei sind solche Mandate lukrativ. Einfacher ist es, sich mit den Finanzbehörden irgendwie zu einigen und zu versuchen, gegen dritte Personen lukrative Prozesse auf Zahlungen irgendwelcher Gelder zu führen. Der Insolvenzverwalter bzw. seine Kanzlei verdient dabei immer. Wird der Prozess gewonnen, muss der unterlegene Gegner die Anwaltskosten bezahlen. Verliert der Insolvenzverwalter, werden die Anwaltskosten aus der Insolvenzmasse beglichen. Hat diese kein Geld, gibt es Prozesskostenhilfe.
Streitet der Insolvenzverwalter aber um die Steuern erst gar nicht, dann wird eben nicht vor den sachkundigen Finanzgerichten entschieden, ob die Finanzverwaltung und Steuerfahndung in den konkreten Steuerfragen recht hatten oder nicht. Damit kann der Steuerpflichtige im Strafprozess vor den Strafrichtern nicht auf ein ihn möglicherweise entlastendes Urteil des Finanzgerichts hinweisen.
Auch Strafrichter sind in der Regel des Steuerrechts unkundig. So hat in einem spektakulären und medienwirksamen Steuerstrafprozess der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Landgerichts in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung selbst zugegeben, er verstehe wenig vom Steuerrecht. Welcher rechtsstaatliche Skandal: Ein Angeklagter wurde in diesem Verfahren zu einer langjährigen Haftstrafe von mehr als 9 Jahren wegen Steuerhinterziehung von einem Strafgericht verurteilt, dessen Richter selbst zugegeben, dieser Materie kaum kundig zu sein.
Die Praxis der sog. „Deals“
Diese Situation der Überlastung der Staatsanwaltschaften, Gerichte und deren Unkunde hat, vor allem im Steuerrecht, seit vielen Jahren dazu geführt, dass viele renommierte Steueranwälte mit Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungen, wie es im Fachjargon verharmlosend heisst, „dealen“. Sie verhandeln mit den Staatsanwälten und Richtern über Tatbestände und das Strafmaß. Primäres Ziel ist es, für ihre Mandanten eine Haftstrafe mit Bewährung zu oder zumindest eine kürzere, abzuleistende Haftstrafe zu erreichen. Bei Bewährung muss der Verurteilte die Strafe nicht antreten, wenn er während der Bewährungsfrist keine weitere, vergleichbare Straftat begeht. Manchmal wird dem Angeklagten ein Deal mit einem Freigängerstatus schmackhaft gemacht. Bei diesem darf der Verurteilte auswärts untertags arbeiten, etwa in seinem bisherigen Beruf und verbringt nur die Nacht in der Zelle. Für Staatsanwälte und Richter und auch für den Strafverteidiger ist ein Deal die bequemste Methode mit der wenigsten Arbeit. Der Strafverteidiger kann dann dem Mandanten immer den „Erfolg“ vorweisen, er habe ihn vor der Haft bewahrt oder eine kürzere Haftdauer erreicht. Meine Meinung ist: Vor manchem, auch renommiertem Strafverteidiger kann ich die Mandanten nur warnen. Strafverteidiger, die sich allzu guter Kontakte mit Staatsanwaltschaften und Gerichten rühmen, erzeugen bei mir einen gewissen Argwohn.
Ich erinnere mich an einen meiner Vorträge zur höchst umstrittenen Thematik der sog. Cum-ex-Fälle, den ich vor mehr als 200, zum Teil höchst renommierten, deutschen Strafverteidigern gehalten haben. Es ging und geht um die Fälle, in denen vor längerer Zeit deutsche Kapitalanleger im Regelfall über eine deutsche Kapitalgesellschaft, oft mit Hilfe ihrer Banken und Berater, kurz vor dem Dividendenstichtag deutsche Aktien von im Ausland ansässigen Inhabern gekauft und kurz danach wieder verkauft hatten (also die oben bereits erwähnten „Cum-ex-Fälle“). Die Kapitalgesellschaft konnte sich dann die Kapitalertragsteuer erstatten oder anrechnen lassen, die die Ausländer nicht bekommen hätten. Der die Aktien verkaufende Ausländer bekam eine Zahlung, z.T. auf legalen, aber komplizierten Wegen. Hier gab es legale Fälle und illegale. Im Nachhinein wurden nahezu alle Fälle kriminalisiert. Mir geht es an dieser Stelle aber nicht um die Einzelheiten dieser Geschäfte, sondern um etwas anderes.
Ich erläuterte vor diesen Fachleuten, wie man in solchen Fallkonstellationen unrechtmäßige und rechtmäßige Kapitalertragsteuer-Erstattungen unterscheiden und den Mandanten verteidigen könne. Nach dem Vortrag kamen zwei meiner ehemaligen Studenten, die inzwischen seit vielen Jahren Wirtschaftsstrafverteidiger waren, auf mich zu. Sie erklärten mir offen, ein Steuerstrafverteidiger sei zumeist jeden Tag mit irgendeinem anderen, schwierigen Rechtsgebiet beschäftigt. Sie seien beeindruckt von meinen Rechtsausführungen und Ratschlägen. Allerdings könnten sie so etwas nicht umsetzen und müssten und wollten im Regelfall „dealen“. Bekanntlich sei auch den meisten Richtern und Staatsanwälten nicht an der Lösung schwieriger Steuerfragen gelegen, sondern am schnellen Ende der Verfahren. Und das sei für die Mandaten, sogar bei überschaubareren Haftstrafen, oft besser als ein ungewisser Ausgang.
Das war und ist mir selbstverständlich längst bekannt. Trotzdem ist die Situation erschütternd. Mancher Angeklagte wird durch diese „Sucht“ zu dealen, ins Unglück gerissen. Mein Rechtsverständnis als Rechtswissenschaftler, langjähriger Steuerberater und vormaliger Richter und seit meiner Emeritierung auch Rechtsanwalt, ist ein gänzlich anderes: Wir sind als Juristen und zumal als Rechtsanwälte und damit Organe der Rechtspflege dazu da, dem Recht zur Geltung zu verhelfen und nicht, die Verfahren abzukürzen, damit die Gerichte weniger Arbeit haben. Wer nicht richten, sondern dealen will, hat den Beruf des Richters verfehlt!
Wie konnte es zu so solchen Zuständen in einem Rechtsstaat kommen?
In Deutschland kamen mehrere negative Entwicklungen zusammen.
- Die zunehmende Verkomplizierung des Steuerrechts durch qualitativ schlechte Finanzminister -
Das Recht und insbesondere das Steuerrecht sind in der Nachkriegszeit und vor allem seit den 1980er Jahren immer komplizierter und umfangreicher geworden. Kleinkarierte Bundesfinanzminister, allen voran die Herren Steinbrück (SPD) und der vor kurzem verstorbene Herr Schäuble (CDU), förderten den Trend, immer neue, kleinteilige gesetzliche Regelungen zu verananlassen. Ich kann mich den Laudationes für Herrn Schäuble als Politiker anlässlich seines Todes nicht anschließen. Er wusste meisterhaft, wie man in der Politik Karriere macht. Er war schließlich nur kurz im bürgerlichen Beruf Jurist bei einem Finanzamt und noch in der Ausbildungsphase als er Abgeordneter wurde. Seine und Herrn Steinbrücks irrationale Befürchtungen bestanden nach meinem Eindruck darin, in Deutschland könnten vor allem sog. „Reiche“ (wer ist das?), zu wenig Steuern zahlen oder gar „Steuerschlupflöcher“ nutzen. Diese schon paranoide Denkweise führte und führt in Deutschland dazu, die Steuergesetze immer komplizierter zu machen und auch durch immer mehr untergesetzliche Verwaltungsvorschriften den Handlungsspielraum der Unternehmer einzuengen. Im Land mit im weltweiten Vergleich deutlich überdurchschnittlich hohen Steuerbelastungen hat das Gegenreaktionen der Steuerberater und Steuerfachanwälte hervorgerufen. Manche Steuerberater und Steueranwälte wollen, das ist auch Realität, mit allen möglichen Konstruktionen den geplagten Steuerpflichtigen helfen, ihre erdrückende Steuerlast zu verringern. Bei 42 % Einkommensteuer-Spitzensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlags und Kirchensteuer, beginnend bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 70.000 Euro und 45 % Einkommensteuer-Spitzensatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab ca. 280.000 Euro, jeweils bei Ledigen und dem Doppelten bei Ehegatten und Lebenspartnern, ist das nicht erstaunlich. Da arbeiten viele Menschen mit keineswegs hohen Einkommen nahezu zur Hälfte für den Staat. Bei angestellten Arbeitnehmern kommen die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 20 % Arbeitnehmeranteil hinzu. Aber die Möglichkeiten, für natürliche Personen, auch wenn sie Unternehmen sind und für Kapitalgesellschaften, wenn sie nur im Inland tätig sind, durch irgendwelche Konstruktionen Steuern zu sparen, sind nicht nennenswert. Nur wenn es Unternehmen möglich ist, Wertschöpfungen in steuergünstige, andere Länder zu verlagern, kann man von Steuerersparnissen, sprechen, die aber völlig legal sind.
- Folgen der Komplexität und Undurchsichtigkeit des Steuerrechts -
Dieser Kompliziertheit sind die Finanzbeamten und auch viele nicht spezialisierte Steuerberater längst nicht mehr gewachsen. Die Einführung der EDV bei der Steuerverwaltung hat diese zwar vor dem Kollaps bewahrt. Aber viele Finanzbeamte sind schon lange nicht mehr in der Lage, selbst die Steuergesetze zu verstehen. Sie sind „menschliche Dateneingabemaschinen“ geworden mit der strengen Verpflichtung, sich an untergesetzliche Verwaltungsvorschriften zu halten, auch wenn sie dem Gesetz widersprechen. Eine rechtsstaatliche Perversion kommt hinzu: Erlässt der Bundesfinanzhof, also das höchste deutsche Steuergericht, ein Urteil, das zum Nachteil des Fiskus, das dem Bundesfinanzminister und/oder den Landesfinanzministern bzw. deren Ministerialbeamten nicht gefällt, so ergeht ein sogenannter Nichtanwendungserlass: Die Beamten – für den Steuervollzug sind die Bundesländer, für die Gesetzgebung ist der Bund zuständig - werden verbindlich angewiesen, das Urteil nicht anzuwenden.
Das heißt: Sie müssen in allen anderen Fällen zulasten der Steuerpflichtigen das Gesetz weiterhin falsch anwenden, damit mehr Steuern bezahlt werden. Nur wer den langen Klageweg beschreitet, bekommt also sein Recht. Da die Steuerpflichtigen sich aber bei Ihrem Finanzamt nicht unbeliebt machen wollen, weil sie dann recht schnell eine Außenprüfung bekommen mit all dem Aufwand, raten Steuerberater häufig, besser kein Rechtsmittel einzulegen und die falsche Entscheidung des Finanzamts und die unrechtmäßigen Steuerzahlungen hinzunehmen.
Werden neue Steuergesetze erlassen, so muss man sich selbst als Fachmann und Spezialist oft lange einlesen, um überhaupt zu verstehen, was gemeint ist. Wer wie der Verfasser dieses Beitrags des Öfteren Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bei Anhörungen zu komplizierten Steuergesetzen war, weiß wie schwierig es manchmal ist, zu verstehen, welche genauen Folgen, eine Änderung eines Steuergesetzes hat. Da auch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages nur ganz wenige Steuerfachleute sitzen, ist es schwierig zu erklären, was die Beamten des Bundesfinanzministeriums mit welchem Ziel in das Gesetz geschrieben haben. Die allermeisten Abgeordneten des Deutschen Bundestages verstehen im Plenum des Bundestages auch nicht, was sie im Steuerrechts beschließen.
Keine Zuständigkeit der fachkundigen Finanzgerichtsbarkeit für Steuerstrafverfahren
Deutschland leistet sich - im Gegensatz zu allen Ländern der Welt - fünf Gerichtsbarkeiten, darunter eine Finanzgerichtsbarkeit, die nur für Steuersachen zuständig ist. An den Finanzgerichten und im Revisionsgericht, dem Bundesfinanzhof sitzen fachkundige Richter. Diese Stellen sind für diejenigen, die sich für die Finanzverwaltung entschieden haben, durchaus begehrt, weil die Richter der Finanzgerichte den Dienstrang eines Richters an Obergerichten haben und dementsprechend besoldet werden. Diese für Steuern spezialisierte Finanzgerichtsbarkeit ist aber nicht auch für die Steuerstrafverfahren zuständig. Darüber entscheiden, wie erwähnt, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also Strafrichter. Diesen fehlt es aus den besagten Gründen an steuerlichem Fachwissen.
Ein weiteres kommt hinzu: Staatsanwälte und Richter werden in Deutschland relativ schlecht bezahlt. Spitzenjuristen ergreifen den Richterberuf deshalb zumeist nur noch, wenn sie zur leider selten gewordenen Gruppe der Idealisten gehören oder, wenn sie glauben, ein Richter könne Beruf und Familie und/oder Freizeit besser vereinbaren als ein Steuerberater oder Rechtsanwalt. Nach meiner Erfahrung sind junge Juristen/innen aus gehobenen Elternhäusern und vor allem Kinder vermögender und reicher Eltern kaum noch bereit, in den Staatsdienst mit seinen in Teilen recht kleinkarierten Denkweisen und Arbeitsmethoden, bei schlechter Bezahlung und oft schlechter räumlicher Unterbringung, zu gehen. Wer will schon zeitlebens ohne Sekretariat Akten bearbeiten und selbst in die mündliche Verhandlung transportieren. Große Steuerkanzleien zahlen bei Einstellung für junge Juristen, wie beschrieben, hohe sechsstellige Anfangsgehälter. Nicht nur, aber vor allem in München, Frankfurt, Köln, Düsseldorf, Hamburg und anderen Großstädten sind Steuerberater und vor allem Akademiker mit der Doppelqualifikation des Steuerberaters und Rechtsanwalts „Mangelware“. Warum also sollten solche nachgefragten, jungen Menschen ausgerechnet Staatsanwälte und Richter werden?
Besserung ist nicht in Sicht.
Weder die personelle Situation der Justiz noch die Fachkunde der Staatsanwälte und Richter wird sich verbessern. Schon vor Jahrzehnten hat das Bundesverfassungsgericht, also das höchste deutsche Gericht und zugleich Staatsorgan, sehr deutlich entschieden: Es verstößt gegen die Verfassung, wenn Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und Untersuchungshaft aufgrund eines mit vorgedruckten Formularen von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags angeordnet werden, den der Richter wie ein Formular unterschreibt. Genützt hat das in der Praxis leider in den meisten Fällen nichts. Nach wie vor gibt es solche im Computer abgespeicherten Textbausteine, mit denen Staatsanwälte in Zusammenarbeit mit Steuerfahndungsstellen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen beantragen, die dann der Ermittlungsrichter unterschreibt. Viele Ermittlungsrichter können aus den dargelegten Gründen, vor allem im Steuerrecht, aber auch in anderen schwierigen Wirtschaftsstrafsachen, aufgrund fehlender eigener Kenntnisse nicht beurteilen, ob das, was ihnen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft vorlegen, von den Fakten her plausibel ist und ob die steuerrechtlichen Gesetzesauslegungen richtig sind.
Unternehmer ziehen die Konsequenzen
Immer mehr Unternehmer haben längst die Lust verloren, sich in Deutschland diesen Schikanen auszusetzen. Seit Jahren werden von vielen deutschen Unternehmern Investitionen bevorzugt im Ausland getätigt. In Zeiten, in denen immer größere Teile der unternehmerischen“ Wertschöpfung im virtuellen Raum“, also mittels Software, stattfinden, so dass für diese Art der Wertschöpfung eine weltweite Standortflexibilität besteht, muss nicht mehr das gesamte Unternehmen ins Ausland verlegt werden. Die Ansiedlung von Betriebsstätten im steuergünstigeren Ausland reicht aus. Dazu genügt es, die EDV-Leute in Räumen im Ausland arbeiten zu lassen. Als steuerlicher Berater kann man so manchem Unternehmer nur raten, steuerlich sensible Aktivitäten nicht mehr in Deutschland auszuführen.
Nach meinen Erfahrungen haben die meisten erfolgreichen deutschen Unternehmer keineswegs das Ziel, möglichst wenig Steuern zu bezahlen. Sie sind steuerlich so „bescheiden“ geworden und so frustriert, dass sie mit der steuerlichen Belastung der in einer Kapitalgesellschaft thesaurierten und für Reinvestitionen zur Verfügung stehenden Gewinne in Höhe von 29 bis über 40 % (abhängig vom gemeindlichen Gewerbesteuerhebesatz) zu leben gewohnt sind. Was unerträglich ist, sind die laufenden Schikanen durch immer größere Teile der Finanzverwaltung. In Aussenprüfungen werden oft über 100 detaillierte Fragen gestellt. Besteht auch nur der Verdacht eines fehlerhaften Ansatzes, wird schnell die Steuerstrafstelle eingeschaltet. Vor allem bei international tätigen Unternehmen, aber auch bei international tätigen Künstlern und Spitzensportlern, ist das deutsche Steuerrecht so kompliziert geworden, dass nur wenige spezialisierte Kanzleien noch zuverlässig beraten können. Das kostet viel Geld und bekanntlich ist dem Honorar, das ein Sportler oder Künstler, ja generell ein Steuerpflichtiger an einen Berater bezahl, nur damit die Steuererklärung „richtig“ ist, weg, ohne dass der Zahlende irgendeine Freude hätte. Auch die beste Beratung schützt Unternehmer und erfolgreiche Menschen nicht vor Auswüchsen des deutschen Steuerstaates. Vor allem bei jüngeren Finanzbeamten/innen hat sich ein oft geradezu unhöfliches Selbstbewusstsein breit gemacht. Wer Karriere machen will, kann dies am besten als Aussenprüfer und dann wird erwartet, dass er möglichst viele Steuermehreinnahmen ins „Haus“ bringt.
Aussenprüfungen, wie wir sie in der Schweiz kennen, bei denen ein freundlicher Prüfer die ordnungsgemässe Zahlung der Steuern feststellt, kommen in Deutschland praktisch nicht vor. In Deutschland wird von der Finanzverwaltung praktisch immer etwas nachgefordert. Dann beginnt das Feilschen wie im Basar; denn rät man als Steuerberater, für sein Recht vor dem Finanzgericht zu streiten, dann dauert das im Regelfall mindestens drei Jahre. Verliert der Steuerpflichtige in der ersten Instanz, dann darf er nur in die nächste = letzte Instanz vor den Bundesfinanzhof gehen, wenn das Finanzgericht diese Revision zulässt. Andernfalls muss er zum Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Da vergeht ein weiteres Jahr und dann erst beginnt im Erfolgsfall der Prozess in der obersten Instanz, der wieder einige Jahre dauert. Das alles kostet Geld, wenn der Prozess verloren geht. Und in schwierigen Fällen braucht man einen spezialisierten Steuerjuristen, der nur nach Stundensätzen und nicht zu den geringen gesetzlichen Gebühren bezahlt werden will. Dann wird es auch im Falle eines Obsiegens teuer.
Wo bleibt der Rechtsstaat?
Mit Rechtsstaat hat das alles für mich als Wissenschaftler und Praktiker nur noch wenig zu tun. Um nicht falsch verstanden zu werden: Der Rechtsstaat ist in Deutschland von der Verfassung und von den Gesetzen her geradezu perfekt und akribisch konzipiert und ausformuliert und das besser als in den allermeisten Ländern der Welt. Ich lobe also ausdrücklich die Verfassung und die Gesetze, die den Rechtsstaat hervorragend umsetzen. Aber die beste Verfassung und die besten Gesetze nützen nichts, wenn Richter, Staatsanwälte und Steuerbeamte sich nicht daran halten, zum Teil weil sie überfordert, zum Teil weil sie überlastet oder zu bequem sind und zum Teil wegen ideologischer Verblendung. Auch die Strukturierung der Gerichtsbarkeiten, die Unabhängigkeit der Richter und die Ausgestaltung der Verfahren sind in Deutschland sehr gut gelungen. Aber gerade ein so perfektionistischer Rechtsstaat steht und fällt mit qualifizierten, motivierten und fleissogen und der jeweiligen Rechtsmaterie kundigen Richtern. Daran fehlt es in grossem Ausmass..
In den nächsten Jahren werden zudem so viele Richter in den Ruhestand gehen, dass die Justiz- und die für Richtereinstellungen anderen Ressorts in Deutschland die notenmäßigen Anforderungen an einzustellende Richter noch weiter werden absenken mussten. Sonst können sie die freiwerdenden Stellen nicht besetzen. Bei vielen Richterbesetzungen müssen schon heute Juristen mit der Note befriedigend im zweiten Staatsexamen eingestellt werden. Sie haben also nicht mehr das sog. „große Prädikatsexamen“, das noch bis vor wenigen Jahren für die ordentliche Gerichtsbarkeit unverzichtbar war. Anders als früher sind zahlreiche Richter also keine Juristen im oberen „Segment“ und schon gar keine Spitzenjuristen mehr und das bei einem immer komplizierter werdenden Recht.
Kein Happy End – auch künstliche Intelligenz rettet den Rechtsstaat nicht.
Der Beitrag endet also leider ohne Happy End. Der Einsatz künstlicher Intelligenz kann Verwaltung und Justiz die Arbeit erleichtern. Aber solange der deutsche Staat und auch die Europäische Union nicht aufhören, ihrer Regulierungswut immer freieren Lauf zu lassen, wird das Recht immer kompliziertet statt einfacher. Dem kann man mit keiner EDV oder künstlichen Intelligenz Herr werden. Der Einsatz der EDV hat zwar Verwaltung und Justiz in Deutschland vor dem Kollaps bewahrt. Und dazu kann in der Zukunft auch künstliche Intelligenz beitragen. Aber den Rechtsstaat auch im Alltag der Praxis dahingehend wieder herzustellen, dass Richter und Staatsanwälte auch in Spezialgebieten, von denen das Steuerrecht hier nur als eines von vielen Beispielen genannt wurde, wird auch mittels künstlicher Intelligenz nicht gelingen. Sie kann die sachkundigen Juristen nicht ersetzen, die sich der Staat flächendeckend nicht leisten kann.

